Patientin stirbt, Ärzte gehen straffrei aus

Schaffhauser Nachrichten
Zeno Geisseler

Es ist ein Szenario wie aus einem Albtraum: Eine Frau hat einen Herzinfarkt, doch mehrere Ärzte verkennen die Lage. Schliesslich stirbt die Patientin. So ist es im November 2004 Gabriela Petersen* aus Schaffhausen ergangen (siehe Kasten). Im letzten August haben die SN über den Fall berichtet. Und über den Kampf, den der damalige Freund Petersens, Markus Gertsch*, seither gegen Ärzte, Kantonsspital und Behörden führt. Doch vor Gericht werden sich die Verantwortlichen nicht rechtfertigen müssen. Kurz vor Weihnachten 2011 verschickte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen vier Einstellungsverfügungen. Eine für jeden Arzt, den Gertsch angezeigt hatte. Was bleibt, sind Fragen, sowohl zur rechtlichen Beurteilung des Falls als auch zum Vorgehen der Behörden.

**Fahrlässige Tötung verjährt**
Gertsch hatte im Mai 2010 Anzeige gegen die vier behandelnden Ärzte eingereicht, wegen fahrlässiger, möglicherweise eventualvorsätzlicher Tötung. Allerdings verjährt eine fahrlässige Tötung nach sieben Jahren, im Fall Petersens also im November 2011. Für die Ermittler war somit eine gewisse Eile angebracht, doch Gertsch hegt den Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft nicht alles daransetzte, ihre Untersuchung vor Ablauf der Frist abzuschliessen. Unter anderem ist ein medizinisches Gutachten, welches das Verschulden klären sollte, auf den 7. November 2011 datiert – auf einen Tag vor dem Verjährungsdatum. Selbst wenn die Experten eine fahrlässige Tötung nachgewiesen hätten, wäre es zu spät gewesen, um weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Der Erste Staatsanwalt, Peter Sticher, weist die Vorwürfe Gertschs entschieden zurück. Die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Strafuntersuchungen geführt. Diese, insbesondere das rechtsmedizinische Gutachten, hätten gezeigt, dass bei keinem der Beschuldigten ein Straftatbestand erfüllt war. Entsprechend seien die Verfahren eingestellt worden. Es treffe zwar zu, dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zum Zeitpunkt der formellen Verfah-renserledigung verjährt war, nicht hingegen der Tatbestand der Aussetzung, welcher erst nach 15 Jahren verjähre. «Da eine fahrlässige Tötung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgeschlossen werden konnte und der Tatbestand der Aussetzung noch nicht verjährt war, hatte der Ablauf der Verjährungsfrist für die fahrlässige Tötung keinen Einfluss auf den ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens», sagt Sticher. Die Medizinerkollegen und Juristen kommen bei allen beschuldigten Ärzten zu einem milden Urteil. Als Petersen ihren Hausarzt aufsuchte, hätte laut Gutachten zwar «eine gute Chance bestanden, sie zu retten». Doch es sei verständlich, dass der langjährige Hausarzt nicht erkannt habe, was mit ihr los war: «Der Diagnoseirrtum ist ex ante plausibel nachvollziehbar, weil die Patientin bisher nie an kardialen Ereignissen litt.» Staatsanwalt Gaudenz Kind folgt dieser Argumentation: Es sei kein Straftatbestand erfüllt, auch das Gericht würde «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» zu keinem anderen Schluss kommen, weshalb das Untersuchungsverfahren eingestellt werde. Markus Gertsch kann darüber nur den Kopf schütteln: «Meine Freundin hatte von allem Anfang an eine Herzkrankheit vermutet und dies ihrem Arzt auch klar gesagt. Mehr ‹ex ante› geht gar nicht!»

**«Roter Faden nachvollziehbar»**
Nicht vor den Richtern verantworten muss sich weiter der Notfallhausarzt, der den Fall zuerst am Telefon und erst nach mehrmaliger Aufforderung vor Ort betreute. Er übersah den Infarkt ebenfalls. Auch dafür müsse man Verständnis aufbringen, sagt das Gutachten: «Er hat an der Diagnose (des Hausarztes) festgehalten. Der rote Faden der Diagnose und Therapie-Einleitung war nachvollziehbar.» Dieser rote Faden ist für Gertsch überhaupt nicht nachvollziehbar. «Die Symptome wurden ja schlimmer und schlimmer», sagt er. Seine Freundin habe sogar ausdrücklich den Wunsch geäussert, ins Spital eingeliefert zu werden, diesem Wunsch kam der Arzt jedoch nicht nach. Gertsch selbst hatte den Notfallhausarzt zudem gefragt, ob ein Lungenödem vorliegen könnte, was eine häufige Begleiterscheinung eines Infarktes ist. «Der Arzt verneinte», sagt Gertsch. Später im Spital wurde dann tatsächlich ein Ödem festgestellt. Die Situation präsentiert sich somit wie beim Hausarzt: Der Experte stellt eine falsche Diagnose und hält daran fest. Die Betroffenen liegen mit ihren Vermutungen richtig, doch beim Arzt stossen sie auf taube Ohren. Dies ist laut Experten jedoch weder rechtlich noch medizinisch ein Problem. Der Notfallhausarzt habe seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt, es sei kein Straftatbestand erfüllt, heisst es im Gutachten. «Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden sollte», steht in der Einstellungsverfügung des Staatsanwalts. Laut Gutachten wäre eine Rettung Petersens zu diesem Zeitpunkt eventuell noch möglich gewesen. Als sich der Zustand verschlechterte, bot Gertsch von sich aus eine Ambulanz auf. Der Rettungsdienst ging laut Einsatzprotokoll nicht von einem Herzinfarkt, sondern bloss von psychischen Problemen aus, beim Schweregrad von einer «Verletzung/Krankheit ohne Vitalbedrohung». Dies sollte sich als fatale Fehleinschätzung erweisen.

**Was im Notfall falsch lief**
Laut Gutachten passierten anschliessend, im Notfall, die deutlichsten Versäumnisse. Die Experten kritisieren, dass es zu lange dauerte, bis der Infarkt erkannt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das einzige noch offene Herzkranzgefäss verschlossen. Es bestand also akute Lebensgefahr. Schon im Blut, welches der Patientin kurz nach der Aufnahme abgenommen worden sei, sei der Infarkt deutlich zu erkennen gewesen. «Aus unserer Sicht hätte man bei Spitaleintritt die Diagnosestellung rascher erzwingen müssen», folgern die Gutachter. Weiter erstaune «die lange Latenz zwischen Eintritt und dem ersten EKG», rund anderthalb Stunden. Eine klare Kritik an der Arbeit des Arztes also. Aber nichts Strafbares. Auch hier wurde das Verfahren eingestellt. Gertsch ist mit diesem Resultat nicht einverstanden. Er kritisiert sowohl das Ergebnis der Untersuchung wie auch die Entscheidungsfindung. «Ich habe den Eindruck», sagt er, «dass die Staatsanwaltschaft den Fall nicht mit der nötigen Umsicht betreut hat und nicht alles unternahm, um der Wahrheit auf den Grund zu gehen.» Unter anderem wurde er nie von den Behörden zu den Ereignissen befragt, obwohl er als einziger Zeuge vom Anfang bis am Ende dabei gewesen war. Noch am 1. September 2011 hatte der Staatsanwalt Gertsch geschrieben, «im Übrigen ist vorgesehen, Sie in der Angelegenheit als Auskunftsperson zu befragen.» Er, Kind, werde sich «in den nächsten Tagen» für einen Termin mit ihm in Verbindung setzen. Doch aus den nächsten Tagen wurde mehr als ein Monat und aus dem versprochenen Telefonat ein weiterer Brief. Am 4. Oktober schrieb Kind, er könne auf eine Einvernahme verzichten. Gertsch habe die Ereignisse ja schon sehr detailliert schriftlich festgehalten. Zu gewissen Unklarheiten hätte er dennoch zwingend befragt werden müssen, findet Gertsch. So schrieben die Gutachter, es sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, wie viele Fälle die Notfallstation in jener Nacht zu bewältigen hatte. «Auf dem Notfall war überhaupt nichts los. Der Staatsanwalt hätte mich nur fragen müssen, ich war ja dabei.» Zweitens sagen die Ärzte, dass ein EKG nicht früher möglich gewesen sei, weil Petersen sehr unruhig gewesen sei. Gertsch hat dies anders in Erinnerung. «Wenn es so gewesen wäre», sagt er, «hätte Gabriela in todkrankem Zustand anderthalb Stunden herumgeschrien, sodass keine Massnahme möglich war, doch just als die Blutprobe vorlag und den Infarkt anzeigte, war sie plötzlich ruhig und man konnte das EKG machen.»

**Rätsel um verschwundenes EKG**
Besonders widersprüchlich sind die Schlüsse des Staatsanwaltes in einer Kernfrage: Gertsch sagt, dass nicht erst auf dem Notfall, sondern noch in der Wohnung Petersens ein EKG angefertigt worden war. Die Sanitäter hätten den Infarkt mit ziemlicher Sicherheit entdecken müssen und die Patientin möglicherweise noch retten können. Von diesem EKG fehlt aber heute jede Spur. In der Einstellungsverfügung schreibt der Staatsanwalt, «dass eine EKG-Aufzeichnung nicht vorliegt und weder in der Krankengeschichte noch in den Protokollen des Rettungsdienstes Anhaltspunkte erkennbar sind, welche auf eine Anfertigung schliessen liessen». Dies ist jedoch nachweislich falsch. In einem Brief des Kantonsspitals Schaffhausen vom 26. April 2006 hatte sich der später ebenfalls beschuldigte leitende Arzt für das Rettungswesen so zitieren lassen: «Das durchgeführte Monitoring war komplett, auch wenn es nicht angekreuzt war: EKG-Ableitung mit 5-Polkabel, Blutdruckmessung und Messung der Sauerstoffsättigung.» Dies sei dem Beobachtungsteil des Protokolls zu entnehmen. Das Spital liefert also eine Bestätigung, dass ein EKG gemacht worden war. Doch was ist mit der Aufzeichnung passiert? Gertsch vermutet, dass jemand im Spital das EKG vernichtete, um zu vertuschen, dass ein Infarkt übersehen worden war. Dies ist ein schwerer Vorwurf, doch Ermittler Kind ging dem verschwundenen EKG nicht nach. Er stutzte nicht, dass eine Aufzeichnung zwar vorgenommen wurde, sie aber nirgends erwähnt oder abgelegt worden war. In der vierten Einstellungsverfügung, sie betrifft den Arzt, der im oben erwähnten Brief zitiert worden war, schreibt Kind, es sei davon auszugehen, dass bei der Übergabe der Patientin vom Rettungsdienst an die Notfallstation auch sämtliche schriftlichen Unterlagen weitergegeben worden seien. Der Staatsanwalt kommt zum Schluss, «dass kein Straftatbestand erfüllt ist und auch das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Schluss kommen würde, weshalb das Verfahren eingestellt wird».

**Das Ende des Falls**
Gelöst werden wird das Rätsel um das verschwundene EKG wohl nie. Keine der Parteien hat gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde eingelegt, der Fall wird also nicht nochmals aufgerollt. Offen bleiben muss damit auch, ob ein Gericht der Einschätzung Kinds folgen und tatsächlich «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» keinen der Ärzte verurteilen würde. Der Einzige, der an einer Fortsetzung Interesse gehabt hätte, ist Markus Gertsch. Doch er ist offiziell nicht Partei, sondern nur Anzeigeerstatter. Er konnte den Fall deshalb nicht weiterziehen. «Durch die Verjährung und die Einstellung des Falles scheint die Staatsanwaltschaft das Pro- blem gelöst zu haben. Die Beteiligten können weitermachen wie bisher. So einfach kann also Juristerei sein», sagt Gertsch. So oder so nicht mehr mit dem Fall beschäftigen muss sich Ermittler Gaudenz Kind. Er hat seine Stelle per Ende März 2012 gekündigt und arbeitet nicht mehr als Schaffhauser Staatsanwalt. Sein Abgang, sagt die Staatsanwaltschaft, habe keinen Zusammenhang mit dem Fall Gabriela Petersen gehabt. Kinds Fallführung gebe keinen Grund zu Beanstandungen. «Die Strafuntersuchungen», sagt der Erste Staatsanwalt Peter Sticher, «wurden formell korrekt durchgeführt.» Ganz aufgeben mag Gertsch noch nicht. Er will in den kommenden Wochen ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Die Chance auf Erfolg, glaubt er, ist klein.

*Namen geändert.


Stichwort

Der Fall Gabriela Petersen
Die Schaffhauserin Gabriela Petersen (†, 59; Name geändert) ist am 14. November 2004 an den Folgen eines zu lange unerkannten Infarkts gestorben. Einige Tage zuvor war sie mit Herzbeschwerden zum Hausarzt gegangen. Er schickte sie zum Chiropraktor. Als sich die Lage in der Nacht verschlimmerte, meldete sich der Freund Petersens beim Notfall. Dieser sandte keine Ambulanz, sondern bot den Notfallhausarzt auf. Er verordnete ihr übers Telefon Atemübungen. Als er dann doch vorbeikam, hielt er eine Einweisung nicht für notwendig. Der Freund alarmierte von sich aus eine Ambulanz, die Sanitäter vermuteten psychische Probleme. Im Spital verstrich weitere Zeit, bis realisiert wurde, was los war. Zu spät: Petersen kollabierte, wurde nach Zürich verlegt, wo sie während einer Operation starb.