Schaffhauser Nachrichten, Region
Julia Guran und Walter Joos
*SN: Herr Hofer, seit dem 1. Juli ist das neue Kulturgesetz in Kraft. Heisst das, der Kanton redet der Stadt und den Gemeinden bei der Kulturpolitik drein?*
Roland E. Hofer: Wir wollen und können den Gemeinden keine Vorschriften machen. Die Gemeinden sind unabhängig in ihren Entscheiden, wen sie fördern. Im Gesetz heisst es auch klar, «die Kulturförderung obliegt den Gemeinden». In den Gemeinden gibt es viele kulturelle Initiativen; der Kanton hilft mit, sie zu verwirklichen.
*In welchen Fällen unterstützt der Kanton die Gemeinden?*
Der Kanton hilft mit, einzelne Vorhaben und Projekte, die in Gemeinden entstehen, umzusetzen. Der Kanton hat eigene Mittel und unterstützt zum Beispiel bereits heute das Weinbaumuseum in Hallau, das Trottentheater in Neuhausen oder das Theater 88 in Rammen, um nur einige wenige zu nennen.
*Kann der Kanton bestimmen, welche Kulturangebote gefördert werden?*
Wir wollen das, was entsteht, mittragen, aber nicht selbst Akteure werden. Was gefördert wird, hängt von den Initiativen der Kulturschaffendenn ab. Kanton und Stadt Schaffhausen handeln mit Kulturschaffenden Leistungsvereinbarungen aus, die Kriterien wie Zielgruppen, Aufführungszahl pro Jahr oder Publikumsreichweite beinhalten. Einfluss auf den Inhalt der kulturellen Veranstaltungen können und wollen wir nicht nehmen. Dafür sind die Kulturschaffenden verantwortlich.
*Warum enthält das Gesetz keine konkreten Aussagen zur Ausgestaltung der Kulturpolitik?*
Wir ziehen es vor, situativ adäquat reagieren zu können, anstatt in einem Gesetz festzulegen, was genau gefördert werden soll, und uns so selbst ein Korsett anzulegen. Das würde in der Praxis ohnehin schwierig, denn immer mehr Kulturschaffende sind spartenübergreifend tätig. Mit Spartenkriterien hinkte man der Realität hinterher.
*Mit dem Gesetz will man die gegenwärtige Kulturpolitik nicht ändern. Wozu dient es dann?*
Wir wollen im Gesetz das fassen, was gängige Praxis ist. Zudem soll die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden klar geregelt werden. Dies muss auf gesetzlicher Stufe geschehen. Die Bundesverfassung enthält einen Kulturartikel, der die Kompetenz den Kantonen überträgt, die kulturellen Angelegenheiten gesetzlich zu regeln. Ein Kulturgesetz bedeutet, den Verfassungsartikel in der Kantonsverfassung in einem Gesetz umzusetzen. Der Kulturbereich ist einer der wenigen Bereiche, in denen der Kanton ohne Bundesvorschriften legiferierend tätig sein kann. Das vorliegende Gesetz bedeutet eine grundsätzliche Verbesserung der Ausgangslage. Das Gesetz ist ein Bekenntnis zur Kultur. Das ist nicht nichts, gerade auch für einen kleinen Kanton.
*Es gibt aber doch eine Verschiebung in der Geldverteilungspolitik. Die Mittel kommen nicht mehr nur aus dem Lotteriefonds, sondern können auch im Rahmen des Staatsvoranschlages bewilligt werden. Wann kommt welches Budget zum Zug?*
Dies ist in dieser Form tatsächlich eine Neuerung im Gesetz. Der Lotteriefonds generiert jährlich zwischen 2 und 2,6 Millionen Franken, mit denen im Kanton mehrheitlich kulturelle Anliegen unterstützt werden. Solange die Mittel reichen, wird weiterhin der Lotteriefonds die Mittel zur Kulturförderung und -pflege beisteuern. Da die Einnahmen aus dem Lotto von Jahr zu Jahr variieren, kann neu auf das ordentliche Budget zurückgegriffen werden. Die Regierung hat wie bisher die Kompetenz, über die Verteilung der aus dem Lotteriefonds stammenden Mittel abschliessend zu entscheiden. Im Staatsvoranschlag enthaltene Beiträge müssen hingegen vom Kantonsrat genehmigt werden.
*Ermöglicht das Gesetz auch, kulturell mehr zu machen? Wie werden dann allfällige Mehrkosten gedeckt?*
Wenn es sich um Vorhaben mit nationaler oder internationaler Ausstrahlung handelt, ist dies denkbar. Aber das muss im Einzelfall entschieden werden.
*Rückt mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit, die Bodenseeregion zum Unesco-Weltkulturerbe erklären zu lassen, in grössere Nähe?*
Die Regierungskonferenz der Internationalen Bodensee-Konferenz (IBK) hat entschieden, das Projekt nicht weiterzuverfolgen, sondern zuerst das bestehende Bodensee-Leitbild weiterzuentwickeln. Das Unesco-Label ist keineswegs unumstritten. So besteht zum Beispiel die Befürchtung, die Unesco könnte auf Details am Ort Einfluss nehmen.
*Könnte man dank dem Gesetz auch auf andere Mittel als nur die des Staates zurückgreifen? Wäre etwa ein Joint Venture mit der Windler-Stiftung denkbar?*
Das Gesetz sieht die Zusammenarbeit mit Privaten ausdrücklich vor. Dies hängt aber letztlich von den konkreten Projekten ab. Darüber entscheiden müsste die Regierung.
*Bietet das neue Gesetz eine Handhabe für eine interkantonale Zusammenarbeit? Für das Klostergut Paradies, das ein wenig unterverkauft erscheint, würde sich eine solche Zusammenarbeit doch anbieten.*
Die kulturelle Zusammenarbeit ist tatsächlich im Gesetz verankert. Kultur hält sich ja auch nicht an Kantonsgrenzen. Die Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten koordiniert Aktivitäten auf nationaler Ebene. Doch letztlich ist es wieder eine politische Entscheidung, ob und in welchem Rahmen Institutionen jenseits der Kantonsgrenzen unterstützt werden sollen.
*Können Kulturgüter wie das Museum zu Allerheiligen oder die Altstadt von Stein am Rhein dank des neuen Gesetzes besser vermarktet werden?*
Das Gesetz hat darauf keinen direkten Einfluss. Ich hoffe aber, dass die kulturellen Initiativen Aussenwirkung entfalten und dass man dadurch auf den kulturellen Reichtum des Kantons mehr als bisher aufmerksam wird.
*Wie definiert man Kultur überhaupt?*
(lacht) Das ist eine philosophische Frage! Alles, was der Mensch nicht zum unmittelbaren Überleben braucht, wäre ein sehr weiter denkbarer Ansatz. Kultur fängt dort an, wo der Mensch Zeit und Freiraum hat, sich mit seinen Lebensumständen kritisch gestaltend auseinanderzusetzen. Im engeren Sinn macht Kultur die intensive Beschäftigung mit der gegenwärtigen Lebenswelt aus und dient der kritischen Reflexion, wovon wir alle profitieren können.
**Kultur: Heute bestehende rechtliche Grundlagen**
Verfassung Kanton und Gemeinden fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauchtums; erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswerte Ortsbilder; erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben; fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland; unterstützen kulturelle Einrichtungen. Kulturgesetz Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben und Schaffen in seiner Vielfalt sowie die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe. Kanton und Gemeinden sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung des kulturellen Lebens dienen und welche den Zugang zu kulturellen Aktivitäten ermöglichen. Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit und die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens. Kanton und Gemeinden können mit Leistungsvereinbarungen kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen.

Roland E. Hofer, Kulturbeauftragter des Kantons Schaffhausen, hat das seit Juli gültige Kulturgesetz ausgearbeitet.
Bild: Julia Guran